
Der "Gefällt mir"-Button (auch "Like"-Button), das wohl bekannteste aus einer Reihe von sogenannten "Social Plugins" des sozialen Netzwerks Facebook, hat sich seit seiner Einführung im April dieses Jahres rasant im gesamten Web verbreitet. Bietet dieses Plugin einerseits zwar enormes Marketingpotential, erweist es sich andererseits als rechtlich nicht unbedenklich.
Welche rechtlichen Risiken bergen die Facebook Plugins?
Im April dieses Jahres stellte das soziale Netzwerk Facebook auf seiner jährlichen f8-Konferenz für Entwickler eine Reihe von sogenannten "Social Plugins" vor, die es Webseitenbetreibern ermöglichen, verschiedene Facebook-Funktionen direkt in ihre Seiten einzubinden.
Facebooks "Social Plugins"
So können beispielsweise mit einem "Comments"-Plugin Kommentare von Facebook-Nutzern auf der Website angezeigt werden, mit einem "Recommendations"-Plugin können Seitenbesuchern, die gleichzeitig bei Facebook sind, personalisierte Empfehlungen angezeigt werden und ein "Activity Feed" ermöglicht es Facebook-Nutzern, die Aktivitäten von Freunden auf der Seite nachzuvollziehen.
Das wichtigste und inzwischen wohl auch bekannteste Plugin ist aber der sogenannte "Like"- oder zu deutsch „Gefällt mir“-Button.
Datenübermittlung nur mit Einwilligung?
Durch die Möglichkeit der Zuordnung des Seitenbesuchs eines eingeloggten Facebook-Nutzers zu dessen Facebook-Profil, muss zumindest für diesen Fall von einer direkten Personenbeziehbarkeit der an Facebook übertragenen Daten ausgegangen werden.
Geht man darüber hinaus davon aus, dass die IP-Adresse immer personenbezogen ist (nicht abschließend geklärt) und wird diese tatsächlich auch von nicht bei Facebook eingeloggten Seitenbesuchern übertragen und gespeichert, stellt auch dies eine Übermittlung personenbezogener Daten an Facebook dar.
Quelle: Shopbetreiber-blog.de
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12.03.2012
23.02.2012
30.01.2012


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