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Abmahngefahr: Impressum als Grafik

Jeder Shopbetreiber muss ein Impressum bereithalten, in dem eine Vielzahl von Informationen über den Betreiber des Shops stehen müssen. Hierzu gehört auch die e-Mail-Adresse. Um sich vor Spam-Bots zu schützen, binden einige das Impressum als Grafikdatei in ihren Shop ein. Aber darf man das?

Gesetzliche Grundlage

Grundlage für das Bereithalten einer Anbieterkennzeichnung ist § 5 TMG. Darin festgehalten ist, dass die Anbieterkennzeichnung “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” zu halten ist.

Impressum als Grafik

Das Impressum als Grafik einzubinden, um Spam-Bots aus dem Wege zu gehen, ist sicher eine gute Idee. Aber ist das auch zulässig?

Rechtsprechung

Zur Darstellung des Impressums in einer Grafikdatei ist mir keine Rechtsprechung bekannt. Allerdings gibt es Urteile zu einem sehr ähnlichen Thema, nämlich der Darstellung der Widerrufsbelehrung als Grafik.

So entschied das OLG Frankfurt (Beschluss v. 6.11.2007 – 6 W 203/06), dass eine grafische Einbindung der Widerrufsbelehrung bei eBay in diesem speziellen Fall nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte, da über einen Aufruf der Angebotsseiten des Händler über die WAP-Ansicht von eBay diese Grafikdatei nicht mit angezeigt wurde.

 

Das LG Berlin (Urteil v. 24.06.2008 – 16 O 894/07) hatte einen ähnlichen Fall wie das OLG zu entscheiden. Dort hatte (ebenfalls bei eBay) der Händler auf der “mich”-Seite einen Link zu einer externen Grafikdatei bereithielt. Das Gericht führte damals aus:

„Denn es ist dadurch nicht sichergestellt, dass der als Grafik abgelegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar ist. Das gilt insbesondere bei der Nutzung des WAP-Portals von eBay (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2006 – 6 W 203/06).

 

Hinzu kommt, dass der Inhalt der verlinkten Datei jederzeit – auch während des Angebotszeitraumes – geändert werden kann, ohne dass dem Verbraucher dies bewusst wird, die Suchfunktion des Browser in Grafikdateien nicht funktioniert und die Lesbarkeit des Ausdrucks der Angebotsseite – abhängig vom verwendeten Browser und Drucker – eingeschränkte sein kann.“

 

Da es sich sowohl bei der Widerrufsbelehrung als auch beim Impressum um eine gesetzliche Pflichtinformation handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die Gerichte in beiden Fällen die gleichen Maßstäbe ansetzen würden.

 

Quelle: Shopbetreiber-blog.de

 


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