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75.000 Euro Strafe für ein fehlerhaftes Impressum in Frankreich

Viele Online-Händler wissen nicht, welchen Informationspflichten sie unterliegen, wenn sie nach Frankreich verkaufen. Die Sanktionen bei Verstößen gegen diese sind aber schwerwiegend und wirken sich nicht nur auf französische Online-Händler aus, sondern auch auf deutsche, die ihre Geschäftstätigkeit auf Frankreich ausrichten. Welche Angaben sind erforderlich? Wo soll man diese Angaben finden können? Welche Sanktionen drohen, wenn gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden?

 

Lesen Sie mehr zu den Pflichten und Folgen von Verstößen in Frankreich.

Nach Artikel 6. III-1 LCEN (Gesetz über elektronische Kommunikation) muss jede natürliche oder juristische Person, die einen Online-Kommunikations-Service in Frankreich anbietet, alle für ihre Identifikation erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Dies schließt den Name, die Postanschrift und die Telefonnummer ein. Sofern eine Firma eingetragen wurde, ist diese zu nennen, genau wie die Rechtsform des Unternehmens.

Wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, müssen – wie in Deutschland auch – sowohl das Registergericht als auch die Registernummer genannt werden. Darüber hinaus muss die Höhe des Stammkapitals angegeben werden.


Pflichtinformation über den Provider

Nach dem Gesetz von 29. Juli 1982 über die audiovisuelle Kommunikation, muss in der Anbieterkennzeichnung auch

  • der Name des Anbieters, also die für den Inhalt der Website verantwortliche Person sowie
  • der Name, die Adresse und Telefonnummer des Internetproviders

genannt werden.

Treten Probleme mit dem Content auf, zum Beispiel im Falle der Veröffentlichung illegaler Inhalte, wird zunächst der Anbieter, danach der Internetprovider kontaktiert. Aus diesem Grund fordert das Gesetz auch die Angabe von detaillierten Informationen über den Provider.

Als Betreiber eines Online-Shops, unterliegen Händler der Informationspflicht aus Artikel 19 LCEN und müssen unter anderem eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse für Kundenanfragen zur Verfügung stellen. Schließlich ist die Angabe zusätzlicher Informationen erforderlich, wenn der Beruf des Anbieters reglementiert ist, also nur mit einer bestimmten Berufsqualifikation aufgenommen oder ausgeübt werden darf.

 

Quelle: Shopbetreiber-blog.de

 


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